Auszug aus den Statuten:

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen ”First Pannonian Whisky Club (FPWC)“.

 

Er hat seinen Sitz in A-2491 Neufeld an der Leitha

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Erwerb, die Verkostung, die Bewertung und das Sammeln von Whisky, die Pflege der Whiskykultur, die Durchführung von Exkursionen, die Veranstaltung von Vorträgen und Verkostungen, die Teilnahme an lokalen und regionalen Vereinsveranstaltungen, an Whiskymessen u.dgl.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

Als ideelle Mittel dienen die Information der Menschen im Pannonischen Raum über die Existenz und Aktivitäten des Vereins durch die aktive Mitarbeit bei bzw. die Durchführung dazu geeigneter Veranstaltungen (s.o.), durch gezielte Medienarbeit, durch die Abhaltung von regelmäßig stattfindenden Clubtreffen in dazu geeigneten Lokalitäten

 

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren und jährliche Mitgliedsbeiträge.

 

Einnahmen, die der FPWC lukriert, fließen zu 100 % in die Aktivitäten des Clubs, wie

z. B. Ankauf von Whisky, Fachliteratur, Vereinsutensilien, Finanzierung von Sonderabfüllungen, Organisation von Veranstaltungen, Honorare für Vortragende. Aus etwaigen Überschüssen werden Rücklagen für unterschiedliche Zwecke – Club- und Studienreisen, Exkursionen, Spenden an karitative Einrichtungen ... – gebildet.

 

 

§ 4: Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen beiderlei Geschlechts werden, die zumindest 18 Jahre alt sind, von Clubmitgliedern empfohlen wurden und zumindest zweimal an Clubtreffen teilgenommen haben. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der höchste Mitgliederstand des Vereins beträgt 100 Mitglieder. Ist dieser Stand erreicht, können weitere Mitglieder erst nach dem Austritt bzw. dem Ableben von Mitgliedern aufgenommen werden.

 

Mitgliedern, die ohne triftigen Grund (z. B. Auslandsaufenthalt, unaufschiebbare berufliche Termine, Krankheit und dergleichen) seltener als 2 x jährlich an den Clubtreffen – diese finden zumindest 1 x pro Quartal statt – teilnehmen, wird eine „freiwillige Buße“ von 2 Flaschen Single Malt Whisky auferlegt. Im unmittelbar folgenden Wiederholungsfall wird die Mitgliedschaft auf den Status „Unterstützer ohne Stimmrecht“ gesetzt, wodurch bei erreichtem Mitgliederhöchststand (100) die Mitgliedschaft eines eventuell vorhandenen Anwerters möglich wird.

 

 

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und durch das Ableben eines Mitglieds.

 

Der Austritt kann nur bis zum Ende des vorletzten Quartals des dem Austritt vorausgehenden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand daher bis spätestens 30. September des dem Austritt vorhergehenden Jahres schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

 

Mitglieder, die sich im Rahmen der Vereinsaktivitäten rassistisch, ausländerfeindlich, intolerant oder in einer Weise äußern bzw. benehmen, die dazu geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen oder dem Verein direkt zu schaden, werden umgehend durch ad hoc-Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen. Der zu diesem Zeitpunkt anteilige Mitgliedsbeitrag wird seitens des Vereins nicht rückerstattet.